Die Probezeit ist eine Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten prüfen, ob sie zueinander passen. Der Arbeitgeber schaut, ob der neue Mitarbeiter zur Stelle und zum Team passt. Der Arbeitnehmer prüft, ob der Job seinen Erwartungen entspricht. Gesetzlich geregelt ist die Probezeit im Bürgerlichen Gesetzbuch, konkret im § 622 Abs. 3 BGB. Sie darf maximal sechs Monate dauern. Innerhalb dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Was viele nicht wissen: Eine Probezeit muss nicht zwingend vereinbart werden. Sie entsteht nur dann, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Fehlt diese Klausel, startet das Arbeitsverhältnis direkt mit den regulären Kündigungsfristen.
Probezeit verlängern: Ist das überhaupt möglich?
Die kurze Antwort lautet: Grundsätzlich nein, nicht einseitig. Eine Verlängerung der Probezeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber kann die Probezeit also nicht allein durch eine interne Entscheidung oder ein einfaches Schreiben verlängern. Was er tun kann, ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Das bedeutet: Beide Seiten müssen der Verlängerung ausdrücklich zustimmen, schriftlich oder zumindest nachweisbar.
Wichtig dabei: Selbst wenn beide einverstanden sind, darf die Probezeit die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine Probezeit von acht oder neun Monaten ist rechtlich nicht zulässig, auch nicht mit beiderseitigem Einverständnis.
Probezeit verlängern wegen Krankheit
Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis: Der Arbeitnehmer war während der Probezeit längere Zeit krank. Der Arbeitgeber hat kaum Gelegenheit gehabt, die Leistung wirklich zu beurteilen. Kann er die Probezeit deshalb verlängern?
Auch hier gilt das Prinzip der Einvernehmlichkeit. Eine einseitige Verlängerung wegen Krankheit ist nicht zulässig. Allerdings haben Gerichte in bestimmten Fällen anerkannt, dass längere Krankheitsphasen den Sinn der Probezeit aushöhlen können. In der Praxis heißt das: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich freiwillig auf eine Verlängerung einigen, wenn die Erkrankung so lange gedauert hat, dass eine echte Einschätzung nicht möglich war. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und innerhalb der ursprünglichen Sechs-Monats-Grenze getroffen werden.
Was der Arbeitgeber dagegen tun kann: Er kann innerhalb der Probezeit mit verkürzter Frist kündigen, auch wenn der Arbeitnehmer krank war. Ein Sonderkündigungsschutz wegen Krankheit in der Probezeit besteht grundsätzlich nicht, außer bei Schwerbehinderung oder Schwangerschaft.
Probezeit verlängern über sechs Monate: Was gilt?
Hier ist die Rechtslage eindeutig. Eine Probezeit von mehr als sechs Monaten ist nach § 622 Abs. 3 BGB unzulässig. Wird im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit vereinbart, gilt dieser Teil der Klausel als unwirksam. Die Probezeit endet dann automatisch nach sechs Monaten, unabhängig davon, was im Vertrag steht.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer der längeren Probezeit zugestimmt hat. Eine Zustimmung zu etwas gesetzlich Unzulässigem macht es nicht gültig. Arbeitnehmer sollten das kennen, denn manche Arbeitsverträge enthalten tatsächlich Klauseln mit sieben oder acht Monaten Probezeit, die rechtlich schlicht keine Wirkung haben.
Probezeit in der Ausbildung
In der Berufsausbildung gelten andere Regeln. Nach § 20 BBiG dauert die Probezeit in der Ausbildung mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Eine Verlängerung der Ausbildungsprobezeit ist unter bestimmten Umständen möglich, nämlich dann, wenn das Ausbildungsverhältnis aus einem Grund unterbrochen wurde, der nicht in der Sphäre des Auszubildenden liegt. Krankheit oder eine unverschuldete Unterbrechung durch den Betrieb können einen solchen Grund darstellen.
Auch hier gilt: Die Verlängerung darf die zulässige Höchstdauer von vier Monaten nicht überschreiten. Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Ausbilder und Auszubildendem ist erforderlich, bei Minderjährigen auch die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Probezeit verlängern im öffentlichen Dienst (TVöD)
Im öffentlichen Dienst richtet sich die Probezeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, kurz TVöD. Dort ist in § 2 Abs. 4 TVöD geregelt, dass die Probezeit sechs Monate beträgt. Bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes kann die Probezeit verkürzt oder ganz entfallen, wenn bereits vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Eine Verlängerung über sechs Monate ist auch im TVöD nicht vorgesehen. Allerdings enthält der öffentliche Dienst Sonderregelungen zur Bewährung: Wer sich in der Probezeit nicht bewährt, kann in eine niedrigere Entgeltgruppe versetzt werden. Die Probezeit selbst bleibt aber zeitlich begrenzt.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Probezeit verlängern will?
Wer von seinem Arbeitgeber aufgefordert wird, einer Verlängerung der Probezeit zuzustimmen, sollte das nicht voreilig tun. Einige Punkte, die dabei beachtet werden sollten:
- Keine Pflicht zur Zustimmung: Der Arbeitnehmer ist rechtlich nicht verpflichtet, einer Verlängerung zuzustimmen. Eine Weigerung darf keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben.
- Sechs-Monate-Grenze beachten: Auch mit Zustimmung gilt die gesetzliche Höchstdauer. Wer einer Verlängerung über sechs Monate zustimmt, stimmt etwas Unwirksamem zu.
- Schriftform einhalten: Jede Vereinbarung zur Verlängerung sollte schriftlich festgehalten werden, mit Datum und Unterschrift beider Seiten.
- Rechtlichen Rat einholen: Wer unsicher ist, sollte sich an eine Gewerkschaft, einen Betriebsrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Probezeit und Kündigung: Was gehört zusammen?
Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt nur innerhalb der Probezeit. Wer also eine Probezeit von drei Monaten hat, dem kann innerhalb dieser drei Monate mit zwei Wochen Frist gekündigt werden. Danach gelten die regulären Fristen nach § 622 BGB, also mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass der Arbeitgeber in der Probezeit grundlos kündigen darf. Das stimmt zwar im Wesentlichen, aber es gibt Grenzen. Eine Kündigung in der Probezeit ist unwirksam, wenn sie aus diskriminierenden Gründen erfolgt oder gegen Sonderkündigungsschutz verstößt, etwa bei Schwangeren oder schwerbehinderten Menschen.
Fazit: Verlängerung nur einvernehmlich und innerhalb der Grenzen
Die Probezeit lässt sich nicht einseitig durch den Arbeitgeber verlängern. Wer eine Verlängerung anstrebt, braucht die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers und muss sich an die gesetzliche Grenze von sechs Monaten halten. Ausnahmen gelten in der Berufsausbildung, wo eine Verlängerung bis zu vier Monaten unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Wer seine Rechte kennt, ist in solchen Situationen klar im Vorteil.
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