Wer neu in einem Job startet, denkt selten sofort an die Möglichkeit einer Kündigung. Und doch gehört sie zum Berufsalltag dazu, auf beiden Seiten. Die Probezeit ist eine Phase des gegenseitigen Kennenlernens, und manchmal stellt sich dabei heraus, dass es einfach nicht passt. Was dann gilt, welche Fristen einzuhalten sind und welche Rechte Arbeitnehmer auch in dieser frühen Phase haben, klärt dieser Artikel Schritt für Schritt.
Was bedeutet Kündigung in der Probezeit rechtlich?
Während der Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Frist gilt für beide Seiten, also sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Ein besonderer Grund muss für die Kündigung nicht angegeben werden. Entscheidend ist nur: Die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern. Steht im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit, ist dieser Teil der Klausel rechtlich unwirksam.
Die Kündigung selbst muss zwingend schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung, eine per E-Mail oder per WhatsApp ist arbeitsrechtlich nicht gültig. Fehlt die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers, kann die Kündigung zurückgewiesen werden.
Wann beginnt und endet die Probezeit?
Die Probezeit beginnt mit dem ersten Arbeitstag und endet mit dem vertraglich vereinbarten Datum, spätestens aber nach sechs Monaten. Wichtig: Die 14-Tage-Frist kann auf jeden Kalendertag enden, nicht nur auf den 15. oder Monatsende wie bei regulären Kündigungsfristen. Das gibt dem Arbeitgeber mehr Flexibilität, bedeutet für den Arbeitnehmer aber auch weniger Planbarkeit.
Wer in der Probezeit verlängern möchte, was nur einvernehmlich möglich ist, sollte wissen: Selbst eine Einigung ändert nichts an der gesetzlichen Höchstgrenze von sechs Monaten.
Kündigung durch den Arbeitgeber: Was sind die häufigsten Gründe?
Arbeitgeber müssen während der Probezeit keine Gründe nennen. In der Praxis stecken hinter solchen Kündigungen meist konkrete Überlegungen, die selten kommuniziert werden. Die häufigsten Auslöser sind mangelnde Leistung, fehlende Teamintegration, fachliche Lücken, die erst im Arbeitsalltag sichtbar wurden, oder strukturelle Veränderungen im Unternehmen.
Für den Arbeitnehmer fühlt sich das oft wie ein Urteil an, das aus dem Nichts kommt. Tatsächlich kündigt sich eine Probezeit-Kündigung in vielen Fällen durch fehlende Rückmeldung, ausbleibende Aufgaben oder eine kühler werdende Atmosphäre an. Wer das wahrnimmt, sollte das Gespräch suchen, bevor es zum Schreiben kommt.
Sonderkündigungsschutz: Diese Gruppen sind auch in der Probezeit geschützt
Auch wenn die Probezeit weniger Schutz bietet als ein laufendes Arbeitsverhältnis, gibt es Ausnahmen. Bestimmte Personengruppen genießen auch hier besonderen Schutz:
- Schwangere: Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, ist eine Kündigung unzulässig. Der Schutz greift auch dann, wenn die Schwangerschaft erst nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt wird, sofern dies innerhalb von zwei Wochen geschieht.
- Schwerbehinderte Menschen: Wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber bekannt ist, greift der Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX. Eine Kündigung bedarf dann der Zustimmung des Integrationsamts.
- Elternzeit: Wer Elternzeit beantragt hat, ist auch in der Probezeit vor Kündigung geschützt.
- Betriebsräte: Mitglieder des Betriebsrats können nicht ordentlich gekündigt werden, auch nicht in der Probezeit.
Wichtig: Krankheit schützt grundsätzlich nicht vor einer Probezeit-Kündigung. Eine Kündigung während einer Krankschreibung ist rechtlich zulässig, solange kein anderweitiger Sonderschutz greift.
Infografik: Kündigung in der Probezeit auf einen Blick

Kündigung wegen Diskriminierung: Wann ist sie unwirksam?
Eine Kündigung in der Probezeit ist nicht automatisch rechtens, wenn sie aus diskriminierenden Gründen ausgesprochen wird. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch hier. Kündigungen wegen Geschlecht, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder Weltanschauung sind unzulässig. Wer einen solchen Verdacht hat, sollte schnell handeln: Die Frist zur Klage vor dem Arbeitsgericht beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Was tun nach einer Probezeit-Kündigung?
Die ersten Schritte nach einer Kündigung sind entscheidend, auch wenn die Situation emotional belastend ist. Folgende Punkte sollten zeitnah erledigt werden:
- Agentur für Arbeit melden: Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung persönlich oder online melden, um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
- Arbeitszeugnis anfordern: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Wer wissen möchte, was die Formulierungen tatsächlich bedeuten, findet auf dieser Seite eine hilfreiche Übersicht zur Entschlüsselung von Arbeitszeugnissen.
- Resturlaub klären: Anteiliger Urlaubsanspruch besteht auch bei kurzer Beschäftigung.
- Kündigungsschutzklage prüfen: Wenn ein Sonderschutz vorliegt oder die Kündigung diskriminierend war, innerhalb von drei Wochen Klage einreichen.
Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitnehmer
Auch Arbeitnehmer können während der Probezeit mit zwei Wochen Frist kündigen, auf jeden beliebigen Kalendertag. Das ist ein Vorteil gegenüber der regulären Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Wer einen neuen Job hat, der früher starten soll, kann so flexibler wechseln.
Eine Probezeit-Kündigung durch den Arbeitnehmer ist für spätere Bewerbungen kein Makel. Im Vorstellungsgespräch lässt sie sich sachlich erklären: schlechte Passung, veränderte persönliche Situation oder eine bessere Möglichkeit. Recruiter kennen das und werten es nicht automatisch negativ.
Fristlose Kündigung in der Probezeit: Wann ist sie möglich?
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es auch in der Probezeit die Möglichkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung. Diese ist für beide Seiten möglich und setzt einen wichtigen Grund voraus. Beispiele auf Arbeitgeberseite sind Diebstahl, grobe Beleidigung oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen. Auf Arbeitnehmerseite kann ausbleibende Gehaltszahlung oder Mobbing einen wichtigen Grund darstellen.
Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden, sonst verliert sie ihre Wirksamkeit.
Fazit: Kündigung in der Probezeit ist keine Niederlage
Eine Kündigung in den ersten Monaten eines Jobs fühlt sich hart an. Rechtlich betrachtet ist sie aber ein normaler Vorgang mit klaren Regeln. Wer die Fristen kennt, weiß welche Schutzrechte gelten und die richtigen Schritte einleitet, steht schnell wieder auf sicherem Boden. Viele erfolgreiche Karrieren hatten einen oder mehrere Starts, die nicht perfekt liefen.
Bildquelle Titelbild: Unsplash | Infografik: bewerbung.info