Eine Schwangerschaft während der Probezeit gehört zu den Situationen, die viele Arbeitnehmerinnen in Unruhe versetzen. Zu Unrecht, denn das deutsche Mutterschutzgesetz bietet auch in dieser frühen Phase des Arbeitsverhältnisses einen starken Schutz. Wer seine Rechte kennt, muss die Situation nicht fürchten.
Gilt der Mutterschutz auch in der Probezeit?
Ja, uneingeschränkt. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) macht keinen Unterschied zwischen einer laufenden Probezeit und einem regulären Arbeitsverhältnis. Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, greift das gesetzliche Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG. Die verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen, die eigentlich für die Probezeit gilt, hat ab diesem Moment keine Wirkung mehr.
Das bedeutet: Auch wer erst seit drei Wochen im Unternehmen ist, ist nach der Meldung der Schwangerschaft vollständig vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung geschützt.
Was passiert, wenn die Kündigung schon ausgesprochen wurde?
Hier gibt es eine wichtige Regelung, die vielen nicht bekannt ist. Wurde die Kündigung bereits zugestellt, kann sie trotzdem unwirksam werden. Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wer also das Kündigungsschreiben erhält und zu diesem Zeitpunkt schwanger ist, sollte umgehend handeln. Die Mitteilung sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen.
Dieser rückwirkende Schutz gilt auch dann, wenn die schwangere Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste, sie es aber kurz danach erfährt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Arbeitgeber, nicht das Datum der ärztlichen Feststellung.
Infografik: Schwanger in der Probezeit auf einen Blick
Unbefristeter Vertrag: Voller Schutz von Anfang an
Wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis schwanger wird, ist durch das MuSchG vollständig geschützt, und zwar unabhängig davon, wie lange die Probezeit noch dauert oder wie kurz das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Genehmigung der zuständigen Mutterschutzbehörde nicht beenden. Eine solche Genehmigung wird in der Praxis nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt und setzt besondere Umstände voraus, die nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängen dürfen.
Befristeter Vertrag: Was gilt hier?
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag sieht die Rechtslage etwas anders aus. Läuft die vereinbarte Befristung regulär aus, endet das Arbeitsverhältnis auch bei einer bestehenden Schwangerschaft zum vereinbarten Termin. Eine Schwangerschaft verlängert einen befristeten Vertrag nicht automatisch. Der Mutterschutz verhindert in diesem Fall keine Beendigung durch Fristablauf, da das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung endet, sondern kraft Vereinbarung ausläuft.
Auch hier gilt jedoch: Eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der Befristung ist nach Bekanntgabe der Schwangerschaft unzulässig. Der Schutz bezieht sich auf aktiv ausgesprochene Kündigungen, nicht auf den regulären Fristablauf.
Schwangerschaft vor dem ersten Arbeitstag
Ein besonderer Fall tritt auf, wenn die Kündigung noch vor dem eigentlichen Arbeitsantritt ausgesprochen wird und die Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt bereits besteht. Auch hier greift der Mutterschutz, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert wird. Wer also eine Stelle angenommen hat, den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, aber noch nicht angefangen hat zu arbeiten, und in dieser Phase eine Kündigung erhält, sollte die Schwangerschaft unverzüglich mitteilen. Zum Thema Kündigung in der Probezeit allgemein gibt es weiterführende Informationen, die den rechtlichen Rahmen umfassend erklären.
Wer zahlt das Gehalt während der Schwangerschaft?
Solange kein Beschäftigungsverbot besteht, zahlt der Arbeitgeber das reguläre Gehalt weiter. Ändert sich das durch ein individuelles Beschäftigungsverbot, übernimmt weiterhin der Arbeitgeber den Lohnausgleich. Erst ab dem gesetzlichen Mutterschutz, also sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, übernimmt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro täglich. Die Differenz zum bisherigen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss.
Nach der Geburt besteht für acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) weiter Mutterschutz mit entsprechender Lohnfortzahlung. Im Anschluss daran kann Elterngeld beantragt werden, das 65 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens beträgt, mindestens aber 300 Euro monatlich.
Muss ich die Schwangerschaft sofort mitteilen?
Gesetzlich gibt es keine Pflicht zur sofortigen Meldung. Der Schutz wird jedoch erst aktiv, wenn der Arbeitgeber informiert ist. Aus eigenem Interesse empfiehlt sich eine frühzeitige schriftliche Mitteilung, idealerweise per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. Damit ist der Zeitpunkt eindeutig dokumentiert, was im Streitfall wichtig sein kann.
Wer unsicher ist, wie der Arbeitgeber reagieren wird, kann sich vorab an den Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Beratung ist in der Regel kostenlos oder über eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Wer sich über die typischen Fragen und Herausforderungen rund um das Vorstellungsgespräch hinaus auch über Rechte im laufenden Arbeitsverhältnis informieren möchte, findet auf dieser Website weitere Artikel dazu.
Kann der Arbeitgeber die Probezeit wegen der Schwangerschaft verlängern?
Nein. Eine Probezeit kann ohnehin nur einvernehmlich verlängert werden und darf die gesetzliche Grenze von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Probezeit mit der Begründung, die Leistung sei durch die Schwangerschaft nicht beurteilbar gewesen, wäre rechtlich problematisch und könnte als mittelbare Diskriminierung gewertet werden. Wer mehr zu diesem Thema wissen möchte, findet in unserem Artikel zu Probezeit verlängern die relevanten Regelungen ausführlich erklärt.
Fazit: Schutz gilt, Probezeit hin oder her
Das Mutterschutzgesetz schützt konsequent, ohne Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wer schwanger ist und sich in der Probezeit befindet, muss keine Kündigung akzeptieren, sobald der Arbeitgeber informiert wurde. Wer eine Kündigung bereits erhalten hat, sollte die Schwangerschaft sofort mitteilen. Schnelles Handeln ist in dieser Situation der wichtigste Schutz.
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